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   BGH, 23.09.1992 - 2 StR 447/92   

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https://dejure.org/1992,11703
BGH, 23.09.1992 - 2 StR 447/92 (https://dejure.org/1992,11703)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1992 - 2 StR 447/92 (https://dejure.org/1992,11703)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1992 - 2 StR 447/92 (https://dejure.org/1992,11703)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ablauf der zwingend vorgeschriebenen Frist für die Fertigstellung eines Urteils - Bestehen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 Strafprozessordnung (StPO)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 2 StR 447/92
    Der Senat hat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet (vgl. BGHSt 35, 267).
  • BGH, 12.04.1988 - 5 StR 94/88

    Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 2 StR 447/92
    Diese Frist beträgt bei der festgestellten Dauer der Hauptverhandlung neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259) und war am 5. Juni 1992, als das Urteil zu den Akten gelangte, daher verstrichen.
  • BGH, 17.01.1989 - 5 StR 8/89

    Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes aus § 338 Nr. 7 Strafprozessrecht (StPO)

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 2 StR 447/92
    Daß der Einhaltung der gesetzlichen Frist ein unabwendbarer Umstand (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO) entgegengestanden hätte, ist nicht erkennbar (vgl. auch BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3; BGH, Beschl. v. 9. August 1989 - 3 StR 151/89).
  • BGH, 09.08.1989 - 3 StR 151/89

    Unzureichende Erörterung eines vertypten Milderungsgrundes

    Auszug aus BGH, 23.09.1992 - 2 StR 447/92
    Daß der Einhaltung der gesetzlichen Frist ein unabwendbarer Umstand (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO) entgegengestanden hätte, ist nicht erkennbar (vgl. auch BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3; BGH, Beschl. v. 9. August 1989 - 3 StR 151/89).
  • BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94

    Staatsanwaltschaft - Amtsvorrichtungen - Urteilsabsetzungsfrist -

    Diese Frist beträgt bei der festgestellten Dauer der Hauptverhandlung neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259; Beschl. des Senatsvom 23. September 1992 - 2 StR 447/92) und war am 8. Oktober 1993, als das Urteil zu den Akten gelangte, verstrichen (Ablauf der Frist: 4. Oktober 1993).
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